Statuten des Vereins Zuger Depot Technikgeschichte

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I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name, Sitz

Unter dem Namen Zuger Depot Technikgeschichte besteht mit Sitz in Neuheim ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2 Zweck

1 Der Verein führt und betreibt im ehemaligen Zeughaus in Neuheim Haus B, GS 321 ein Depot für Technikgeschichte. Das Depot ist ein Lagerhaus, wo Exponate von Mitgliedorganisationen gelagert, unterhalten, archiviert, ausgestellt und genutzt werden können.

2 Der Verein stellt den Unterhalt des ehemaligen Zeughauses und dessen Umgebung sicher.

3 Das Depot soll der Öffentlichkeit zugänglich sein. Die Mitgliedorganisationen können einzeln oder gemeinsam Ausstellungen, Führungen und Aktionen organisieren.

4 Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit anderen Organisationen zusammenarbeiten.

5 Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Erwerb

1 Vereinsmitglieder (Mitgliedorganisationen) können Organisationen und Institutionen sein, die sich mit Technikgeschichte befassen.

2 Die Vereinsversammlung entscheidet über die Aufnahme.

3 Der Vorstand entscheidet über die Zuweisung der Fläche im Depot.

4 Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Sie erwerben die Mitgliedschaft mit der Bezahlung des Jahresbeitrages.

5 Personen, die sich für den Verein ZDT ganz besonders verdient gemacht haben, können von der Vereinsversammlung auf Antrag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Art. 4 Austritt

Ein Vereinsmitglied kann schriftlich zwölf Monate im Voraus auf das Ende des Kalenderjahres den Austritt erklären.

Art. 5 Ausschliessung

Der Vereinsversammlung kann ein Vereinsmitglied aus wichtigen Gründen ausschliessen.

Art. 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen

Jeder Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

III. Mittel

Art. 7 Einmaliger lnvestitionsbeitrag der Vereinsmitglieder

1 Jedes Vereinsmitglied ist beim Eintritt als Mitgliedorganisation zur Zahlung eines einmaligen lnvestitionsbeitrages verpflichtet. Der lnvestitionsbeitrag wird à fonds perdu entrichtet. Er ist verloren, wenn ein Vereinsmitglied aus dem Verein austritt oder das Mietverhältnis für das ehemalige Zeughaus Neuheim, Haus B, GS 321, durch die Vermieterin (Kanton Zug) aufgelöst wird.

2 Über die Höhe der Investitionsbeiträge entscheidet der Vorstand.

Art. 8 Wiederkehrender Mitgliederbeitrag

1 Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrags verpflichtet. Die ordentliche Vereinsversammlung beschliesst jeweils für ein Jahr die Höhe des Mitgliederbeitrags.

2 Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des letzten Mitgliedsjahres.

Art. 9 Weitere Mittel

Weitere Mittel des Vereins werden mit Veranstaltungen, durch private und öffentliche Beiträge oder freiwillige Zuwendungen wie Gönnerbeiträge beschafft.

IV. Organisation

Art. 10 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Vereinsversammlung;
  • der Vorstand;
  • die Kontrollstelle.

Art. 11 Vereinsversammlung

1 Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen, in der Regel innerhalb der ersten Hälfte des Jahres.

2 Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder (Mitgliedorganisationen) können die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.

3 Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich, spätestens einen Monat vor dem Versammlungstag und hat die Verhandlungsgegenstände bekanntzugeben.

4 Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Diese Anträge werden an der Generalversammlung behandelt, sofern sie dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich mitgeteilt werden.

Art. 12 Vorsitz

1 Vorsitzender in der Vereinsversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung der Vizepräsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.

2 Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler.

3 Ein Vorstandsmitglied führt das Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Art. 13 Traktanden

Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.

Art. 14 Stimmrecht

1 Jedes Vereinsmitglied (Mitgliedorganisation) hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Die Vereinsmitglieder werden durch Delegierte vertreten.

2 Ehren- und Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.

Art. 15 Beschlussfassung

1 Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2 Bei der Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Vorsitzende mit Stichentscheid, bei Wahlen das Los.

3 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht durch die Mehrheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder geheime Stimmabgabe beschlossen wird.

4 Für den Ausschluss vom Stimmrecht gilt Art. 68 ZGB.

Art. 16 Befugnisse

1 Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

  • Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Voranschlags sowie die Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle;
  • Wahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidenten sowie Wahl der Kontrollstelle;
  • Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, der Kontrollstelle, welche von der Vereinsversammlung gewählt wurden;
  • Abänderung der Vereinsstatuten;
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens;
  • Beschlussfassung über weitere Gegenstände, die der Vorstand der Vereinsversammlung zum Entscheid unterbreitet;
  • Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz und Statuten vorbehalten sind;
  • Wahl von verdienten Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern.

Art. 17 Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen.

2 Jede Mitgliedorganisation nach Art. 3 Abs. 1 verpflichtet sich, eine Vertretung im Vorstand zu stellen.

3 Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Vereinsversammlung gewählt wird, selbst.

Art. 18 Amtsdauer

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt und sind wieder wählbar.

Art. 19 Ehrenamtlichkeit

1 Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

2 Die Mitglieder des Vorstandes haben für ihre Tätigkeit Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Der Vorstand regelt die Einzelheiten

Art. 20 Einberufung

1 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.

2 Zwei Vorstandmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat.

Art. 21 Beschlussfassung

1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid.

2 Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.

Art. 22 Traktanden

Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle anwesenden Vorstandmitglieder zustimmen.

Art. 23 Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über:

  • Führung des Vereins, unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
  • Vertretung des Vereins gegenüber Dritten;
  • Einberufung der Vereinsversammlung;
  • Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten;
  • Ausarbeitung von Reglementen, insbesondere eines Betriebskonzeptes und einer Hausordnung für das Depot;
  • Beschlussfassung über Anhebung von Prozessen, Klagerückzug oder –
    unterziehung;
  • Abschluss von Verträgen, insbesondere der Mietverträge für das Depot.

Art. 24 Kontrollstelle

1 Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Ersatz oder einer Revisionsgesellschaft, welche jährlich gewählt wird. Die Mitglieder der Kontrollstelle sind wiederwählbar.

2 Sie prüft die Rechnungsführung des Vereins und erstattet jährlich zuhanden der Vereinsversammlung schriftlich Bericht.

V. Schlussbestimmungen

Art. 25 Auflösung, Liquidation

1 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden.

2 Im Falle der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes.

3 Vorbehalten bleiben die vertraglichen Abmachungen zwischen dem Kanton Zug und dem Verein Zuger Depot Technikgeschichte, ZDT, betreffend der Übernahme des ehemaligen Zeughauses Neuheim, Haus B, GS 321.

Art. 26 Liquidation im Falle der Auflösung

1 Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung.

2 Über die Verteilung eines allfälligen Überschusses entscheidet die Vereinsversammlung.

3 Vorbehalten bleiben die vertraglichen Abmachungen zwischen dem Kanton Zug und dem Verein Zuger Depot Technikgeschichte, ZDT, betreffend die Übernahme des ehemaligen Zeughauses Neuheim, Haus B, GS 321.

Art. 27 Handelsregister

Der Vorstand kann den Verein im Handelsregister des Kantons Zug eintragen lassen.

Art. 28 Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten ersetzen die Statuten vom 30. Januar 2009 in der Fassung vom 7. Februar 2012. Sie treten per 5. April 2023 in Kraft.

Zug, 5. April 2023

Der Präsident
Thomas Lötscher

Der Aktuar
Daniel Stadlin